Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG, einschließlich der Treuhandtätigkeit, insbesondere die Verwaltung fremden Vermögens, das Halten von Gesellschaftsanteilen, die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten sowie die Wahrnehmung des Amtes des Testamentsvollstreckers und/oder Nachlassverwalters. Tätigkeiten, die nach den Regelungen des Kreditwesengesetzes (KWG) erlaubnis- bzw. genehmigungspflichtig wären, sind explizit ausgeschlossen.
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