Erbringung von Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 RDG), insbesondere die Einziehung fremder oder zur Einziehung abgetretener Forderungen sowie der geschäftsmäßige Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung sowie die Erbringung von Servicedienstleistungen rund um die Forderungsbegründung, -verwaltung und -durchsetzung sowie die Unternehmensberatung.
Inkassounternehmen
PR Berater
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