Anlage- und Abschlussvermittlung von Finanzinstrumenten (§ 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG), die Anlageberatung (§ 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG) und die Finanzportfolioverwaltung (§ 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 3 KWG). Die Gesellschaft ist weder befugt, sich hierbei Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren der Kunden zu verschaffen noch auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten zu handeln. Sie erbringt darüber hinaus erlaubnisfreie Dienstleistungen in Bezug auf Vermögensgegenstände, die keine Finanzinstrumente darstellen, insbesondere in Bezug auf Immobilien und nichtverbrieften Darlehen.
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