Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 i.V. m. § 43 a WPO, insbesondere Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmungen, andere Prüfungen, Erstellen von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen, Erstellen und Abgabe von Sachverständigengutachten auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung, die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die betriebswirtschaftliche Beratung und die Übernahme von Treuhandgeschäften.
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