Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere 1. betriebswirtschaftliche Prüfungen insbesondere von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen, 2. in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren, 3. zur treuhänderischen Verwaltung. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
Dann haben Sie die Möglichkeit diesen Firmeneintrag ganz einfach zu ergänzen oder zu aktualisieren.
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