Verfolgung ausschließlich unmittelbar gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch von ausländischen Körperschaften; in solchen Fällen kann die Mittelbeschaffung für alle gemeinnützigen Zwecke gemäß § 52 Abs. 2 S. 1, § 53 und § 54 Abgabenordnung (AO) erfolgen. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch die Einwerbung von Spenden verwirklicht. Spenden von Dritten sind zulässig und ausdrücklich erwünscht. Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Spenden Dritter anzunehmen. Spender können Angaben zu dem von ihnen gewünschten Einsatz ihrer Spenden machen, die tatsächliche Verwendung der Spenden steht jedoch im alleinigen Ermessen der Geschäftsführung. Spenden werden ausschließlich zu den oben genannten Zwecken eingesetzt.
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