Förderung von Wissenschaft und Forschung, gem. § 52 Abs. 2, Satz 1, Nr. 1 AO; die Förderung der Volks- und Berufsbildung, gem. § 52 Abs. 2, Satz 1, Nr. 7 AO; die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, gem. § 52 Abs. 2, Satz 1, Nr. 3 AO. Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere verwirklicht durch: Die Förderung von Wissenschaft und Forschung wird verwirklicht durch die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsprojekte insbesondere in den Bereichen Arbeitsplatzzufriedenheit, Wohlbefinden der Arbeitnehmer, Arbeitnehmergesundheit und Prävention von spezifischen arbeitsplatzbezogenen Krankheiten. Sowie die Veröffentlichung von Forschungsberichten, -ergebnissen und Studien zur allgemeinen Nutzung der Öffentlichkeit. Die Förderung der Volks- und Berufsbildung und die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens wird verwirklicht durch das Organisieren und die Durchführung von Schulungen, Seminaren und Workshops sowie Kampagnen und öffentlichen Veranstaltungen, die in den Bereichen Arbeitsplatzzufriedenheit, Wohlbefinden der Arbeitnehmer, Arbeitnehmergesundheit und Prävention von spezifischen arbeitsplatzbezogenen Krankheiten bilden und aufklären sowie Bewusstsein für die Bedeutung gesunder Arbeitsumgebung schaffen. Auch werden Unternehmen bei der Implementierung von entwickelten Standards zur Verbesserung der Arbeitsplätze beraten und Zertifizierungsverfahren zur Anerkennung der Standards entwickelt und umgesetzt.
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