Betrieb einer Bauunternehmung, der Schlüsselfertigbau, der Erwerb und die Veräußerung von Immobilien, mit Ausnahme solcher Tätigkeiten, die gemäß § 34c Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig sind, sowie alle artverwandten Geschäfte, die dem Gesellschaftszweck dienlich sind. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, vertreten und sich an solchen Unternehmen beteiligen. Sie darf Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten und alle Handlungen vornehmen, die mittelbar oder unmittelbar dem Gesellschaftszweck dienen.
Bauunternehmen und Bauhandwerk
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