(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO. (2) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Erbringung von therapeutischen und rehabilitativen Leistungen an Patienten, die in den Einrichtungen der Klinikum Lippe GmbH sowie der Gesundheit Lippe GmbH stationär und ambulant (prä- und poststationär) behandelt werden, insbesondere in den Bereichen Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie. (3) Darüber hinaus werden die vorstehenden Satzungszwecke verwirklicht durch das arbeitsteilige und planmäßige Zusammenwirken mit anderen Körperschaften i.S.d. § 57 Abs. 3 AO, welche die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung erfüllen. In Ausgestaltung dieses Zusammenwirkens arbeitet die Körperschaft planmäßig zusammen mit der Gesundheit Lippe GmbH, der Klinikum Lippe GmbH sowie mit den unmittelbaren und mittelbaren steuerbegünstigten Beteiligungsgesellschaften, welche zum Konzernverbund der Gesundheit Lippe GmbH gehören (Verbundkörperschaften gem. Anlage). Das planmäßige Zusammenwirken wird insbesondere durch die Überlassung von Räumlichkeiten für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke sowie durch die Erbringung von Geschäftsführungsleistungen sowie durch den Bezug der nachstehenden Verwaltungsleistungen verwirklicht: - Buchhaltung - Controlling - Finanzverwaltung- - Reinigungs-, Hygiene- und Hauswirtschaftsleistungen - Energieversorgungs- und Energieberatungsleistungen. Daneben werden im untergeordneten Umfang auch sonstige mit diesen Dienstleistungen in Zusammenhang stehende Dienstleistungen gegenüber der Gesellschaft durch die o.g. Verbundkörperschaften erbracht. Dadurch wird die Gesellschaft bei der unmittelbaren Erfüllung ihrer originären satzungsgemäßen steuerbegünstigten Zwecke und Aufgaben unterstützt; insoweit trägt das arbeitsteilige und koordinierte Zusammenwirken der beteiligten steuerbegünstigten Körperschaften maßgeblich dazu bei, dass die Gesellschaft das öffentliche Gesundheitswesen und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen zielgerichteter und nachhaltiger fördern kann. (4) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung oder Förderung des Gesellschaftszwecks dienen.
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