Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 2 WPO, insbesondere Durchführung von Pflichtprüfungen aller Art, Durchführung von Sonderprüfungen bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Treuhandgeschäften sowie Ordnungsprüfungen der Geschäftsführung, Compliance-Prüfungen, betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, sonstige betriebswirtschaftliche Prüfungen und Beratung von Unternehmen, die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten nach den jeweils geltenden Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes, Treuhandtätigen, soweit nicht eine Genehmigung nach dem KWG erforderlich ist, Wirtschaftsberatung, die Erstellung von Unternehmensbewertungen. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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