Vermittlung von Versicherungen aller Art sowie Erbringung sämtlicher Finanzdienstleistungen. Weiterhin Vermittlung von Abschlüssen und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Darlehen. Ebenfalls Vermittlung von Abschlüssen und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Anteilsscheinen einer Kapitalanlagengesellschaft, ausländischer Investmentanteilen, sonstigen öffentlich angebotenem Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden und öffentlich angebotene Anteile an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, sofern ausschließlich die Anlage- und Abschlussvermittlung zwischen Kunden und einem Institut i. S. v. § 2 Abs. 6 Nr. 8a KWG, einem Unternehmen nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG, einem Unternehmen das aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 53c KWG gleichgestellt oder freigestellt ist, oder einer ausländischen Investmentgesellschaft betrieben wird. Dies gilt nur, sofern sich diese Finanzdienstleistungen auf Anteile an Investmentvermögen, die von einer Kapitalgesellschaft ausgegeben werden, oder auf ausländische Investmentanteile, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, beschränken. Die Gesellschaft ist in diesem Fall nicht befugt, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen; dies gilt nicht für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 Investmentgesetzes.
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