Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung, § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG), die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen (Anlageberatung, § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG), die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung, § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 KWG), die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung, § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG ), die Anschaffung oder die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, ohne die Voraussetzungen für den Eigenhandel zu erfüllen (Eigengeschäft, § 32 Abs. 1a KWG), die Vermittlung des Abschlusses oder Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume, über Darlehen, über den Erwerb von Anteilsscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft und von ausländischen Investmentanteilen, über den Erwerb von öffentlich angebotenen Anteilen aus einer Kapitalgesellschaft (nur GmbH) oder Kommanditgesellschaft und über den Erwerb von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden und die Anlageberatung im Sinne von § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG.
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