Anlageberatung und die Anlage- und Abschlussvermittlung von Finanzinstrumenten gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a und Nr. 2 KWG, die die Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 10 KWG ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Einlagekreditinstituts oder Wertpapierhandelsunternehmens mit Sitz im Inland oder eines nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmens ausübt. Die Gesellschaft darf ferner Verträge über öffentlich angebotene Anteile an einer und über verbriefte Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft vermitteln. Die Gesellschaft kann die Vermittlung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, gewerblichen Rechten, Wohnräumen oder Darlehen im Rahmen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a GewO vornehmen. Die Gesellschaft darf als Versicherungsmakler gemäß § 34 d Abs. 1 GewO tätig werden.
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