(a) die Verwaltung, Instandhaltung und Sanierungen von Immobilien im Rahmen der Vermögensverwaltung, ohne selbst handwerkliche Tätigkeiten im Sinne der Handwerksordnung auszuführen, (b) die Vermittlung von Immobilien, Beratung und Vermittlung im Versicherungs- und Finanzdienstleistungsbereich, jedoch nur, soweit eine Genehmigung nach § 34 c) und d) GewO oder eine sonstige staatliche Genehmigung nicht erforderlich ist und auch keine zusätzlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt werden müssen. (c) Die Gesellschaft kann sich einem Haftungsdach (gebundener Agent) anschließen und die in diesem Zusammenhang zulässigen Geschäfte und Handlungen tätigen. Sofern der Gesellschaft künftig die Lizenz/Erlaubnis nach § 32 KWG erteilt wird und erst ab Vorliegen der Voraussetzungen können im Rahmen der erteilten Erlaubnis die zulässigen Tätigkeiten wahrgenommen werden. (d) Die Gesellschaft kann Dritte mit den Aufgaben nach (b) und (c) beauftragen. Die Gesellschaft darf Tätigkeiten erst ab dem Zeitpunkt ausüben, zu dem die gewerberechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
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