Wirtschaftliche Beratung von Unternehmen sowie die Verwaltung eigenen oder fremden Vermögens und die Wahrnehmung eigener und fremder Vermögensinteressen. Ausgenommen hiervon sind jedoch erlaubnispflichtige Geschäftstätigkeiten nach dem KWG, nach § 34 c Gewerbeordnung oder dem InvG u. a. solange eine solche Erlaubnis nicht vorliegt. Die Gesellschaft verfügt über die Erlaubnis zur Erbringung der Anlagevermittlung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG), der Anlageberatung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG), der Abschlussvermittlung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 KWG), der Finanzportfolioverwaltung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG), dem Factoring (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG), dem Finanzierungsleasing (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 KWG), der Anlageverwaltung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 KWG) sowie dem Eigengeschäft (§ 32 Abs. 1a KWG).
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