Ausschließlich die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Bauwerken (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Hamburgisches Architektengesetz - HmbArchtG - zur Berufsgruppe "Architektur") sowie die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggeber in den mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden fachlichen Fragen sowie die Koordinierung, Steuerung und Überwachung der Planung und Ausführung eines Vorhabens und die Erstellung von Fachgutachten (§ 1 Abs. 2 HmbArchtG) und die Mitwirkung bei der Orts-, Stadt- und Landesplanung (§ 1 Abs. 3 HmbArchtG). Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Geschäftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern.
Ingenieurbüro
Architekten
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