Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß §§ 2, 43a Abs. 2 WPO sowie gemäß §§ 33, 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere: a) Die Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, und die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen (§ 2 Abs. 1 WPO); b) Die geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes; dazu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen sowie bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die aufgrund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung; c) Die wirtschaftsberatende, gutachterliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen. Die Gesellschaft schafft die für den Gesellschaftsgegenstand nach Ziff. 2.1 erforderlichen personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen und tätigt die damit verbundenen Geschäfte. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO, wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft darf Ge- und Verboten der auf Ihren Gegenstand nach Ziff. 2.1 anzuwendenden Berufsrechte nicht zuwiderhandeln. Die Gesellschaft darf die für sie tätigen Angehörigen der von ihr ausgeübten Berufe in der Freiheit der Berufsausübung nicht beeinträchtigen. Die Gesellschaft hat an ihrem Sitz eine berufliche Niederlassung zu unterhalten. Die Vorgaben der anzuwendenden Berufsrechte sind zu erfüllen; insbesondere hat zumindest ein geschäftsführender Steuerberater in der beruflichen Niederlassung oder in deren Nahbereich tätig zu sein und muss mindestens ein Geschäftsführer, der Wirtschaftsprüfer ist, seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft haben (§§ 55e Abs. 1 StBerG, 28 Abs. 1 Satz 4 WPO). Die Gesellschaft ist selbst Trägerin von Berufspflichten. Alle Gesellschafter haben sicherzustellen, dass die Gesellschaft ihre Pflichten nach dem anzuwendenden Berufsrecht erfüllen kann. Die Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans sind verpflichtet, für die Einhaltung der anzuwendenden Berufsrechte in der Berufsausübungsgesellschaft zu sorgen. Es ist sicher zu stellen, dass Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden.
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