Unternehmen wird mit Erlaubnis gem. § 34c der Gewerbeordnung (GewO) 1. den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume oder von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen, 2. Im Hinblick auf die Vermittlung von Investmentfondsanteilen erbringt die Gesellschaft Anlage- und Abschlussvermittlung im Sinne des Kreditwesengesetzes von Anteilen am Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden und/oder von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, für die in § 2 Abs. (6) Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen. Bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen ist die Gesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes werden von der Gesellschaft nicht vermittelt. 3. die Anlageberatung im Sinne der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes betreiben.
Sonstige: Dienstleistungen & Service
Immobilienmakler
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