Für die Steuerberatungsgesellschaft gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 in Verbindung mit § 57 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG); Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne des § 57 Absatz 4 StBerG wie zum Beispiel Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen; eine gewerbliche Tätigkeit kann nur dann gemäß § 57 Absatz 4 StBerG ausgeübt werden, sofern sie von der zuständigen Steuerberaterkammer als Ausnahme zugelassen ist.
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