Tätigkeit als General- und Bauunternehmer, Planung, Bau, Modernisierung, Sanierung und Renovierung von Wohn- und Gewerbeimmobilien, Erbringung von Bau- und Beratungsleitungen. Rechtsdienstleistungen gehören nur bei Vorliegen einer Erlaubnis oder im erlaubnisfreien Umfang, insbesondere als Nebenleistung gem. § 5 Abs. 1 RDG, zum Unternehmensgegenstand. Die zulassungspflichtigen Handwerke, wie Maurer und Betonbauer, Stuckateure sowie Maler und Lackierer gehören nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 HwO und der Eintragung in die Handwerksrolle zum Unternehmensgegenstand.
Dann haben Sie die Möglichkeit diesen Firmeneintrag ganz einfach zu ergänzen oder zu aktualisieren.
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