Verwaltung eigenen Vermögens und die kollektive Vermögensverwaltung von inländischen Spezial-AIF und Bestandsfonds im Sinne von § 353 Absatz (1) Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) im Umfang des § 2 Absatz (4) KAGB. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, sich als geschäftsführende Kommanditistin oder auch Komplementärin an von ihr verwalteten Spezial-AIF im Sinne von § 1 Absatz (6) KAGB, Bestandsfonds im Sinne von § 353 Absatz (1) KAGB oder deren Gründungskommanditisten zu beteiligen.
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