1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, des öffentlichen Gesundheitswesens, der Wohlfahrtspflege und von Aus-, Fort- und Weiterbildung. Zweck darüber hinaus ist die Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung von steuerbegünstigen Zwecken. 3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das planmäßige Zusammenwirken mit dem gemeinnützigen BgA Universitätsklinikum des Universitätsklinikums Bonn AöR, dem gemeinnützigen BgA Weiterbildung und Kongresse des Universitätsklinikums Bonn AöR sowie mit den gemeinnützigen Schwestergesellschaften UKB Catering GmbH und UKB Gebäudereinigung GmbH. Die Serviceleistungen können aber auch an andere gemeinnützige Körperschaften, Institutionen und Organisationen erbracht werden. Die Art der Kooperation erfolgt in der Weise, dass die Servicegesellschaft bei den Aufgaben des gemeinnützigen BgA Universitätsklinikum des Universitätsklinikums Bonn AöR, des gemeinnützigen BgA Kongresse und Weiterbildung des Universitätsklinikums Bonn AöR und der gemeinnützigen Schwestergesellschaften im Rahmen der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, der Wohlfahrtspflege sowie der Wissenschaft mitwirkt. Der Satzungszweck wird dabei unter anderem durch Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Krankenversorgung und zur Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten verwirklicht. Gegenstand der Kooperation ist insbesondere die Erbringung folgender Serviceleistungen: Wäschevollversorgung (Haushalts- und Objektwäsche), Berufskleidung und Wäsche der Kompressionsstrümpfe, Aufbereitung von Sterilgütern, Pfortenbetrieb und die Erbringung von Stations-, OP- und Funktionsdiensten. Die Geschäftsführung kann weitere Maßnahmen zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecken beschließen. 4. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die geeignet sind, den Gegenstand des Unternehmens zu fördern. Dementsprechend ist die Gesellschaft insbesondere berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, andere Unternehmen zu erwerben und sich an anderen Unternehmen zu beteiligen sowie Vereinbarungen -soweit rechtlich zulässig- über eine Zusammenarbeit mit Dritten zu schließen, soweit dies mit den Vorschriften der §§ 51 ff. der Abgabenordnung vereinbar ist. 5. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Wäschereien und Färbereien
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