(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung. Sie fördert ihre Mitglieder auch durch eine Spareinrichtung. (2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und lmmobilienwirtschaft, des Städtebaus und der lnfrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. (3) Die Genossenschaft kann Spareinlagen annehmen und Namensschuldverschreibungen (Sparbriefe) an ihre Mitglieder und deren Angehörige (im Sinne von § 15 Abgabenordnung) ausgeben. (4) Die Genossenschaft kann Beteiligungen im Rahmen von § 1 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes übernehmen. (5) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zulässig. Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 Buchst. f die Voraussetzungen. § 2 Abs. 3 bleibt unberührt.
Grundstückswesen und Wohnungswesen
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