Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser i.S. des § 67 der Abgabenordnung, und von Tierseuchen (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3); die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsausbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7); die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege i.S. des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8); die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophe- und Zivilschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 12); die Förderung des Tierschutzes (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14) und die Förderung hilfsbedürftiger Personen (Förderung mildtätiger Zwecke gemäß § 53 AO). Die Gesellschaft kann auch Mittel beschaffen und an andere Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung der zuvor genannten steuerbegünstigten Zwecke weiterleiten; die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist (§ 58 Nr. 1 AO). Der mildtätige Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle Unterstützung hilfsbedürftiger Personen die aufgrund ihrer körperlichen, geistigen, seelischen oder finanziellen Situation auf die Hilfe anderer angewiesen sind (§ 53 Nr. 1 AO). Der gemeinnützige Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: - Projektarbeit im Sinne der Hilfe zur Selbsthilfe zwecks Verbesserung der Nahrungsmittelproduktion und der Wasserversorgung, z.B. durch Bereitstellung von Ackerflächen und Brunnenbohrungen; - Bereitstellung von kostengünstigen Medikamenten; - Bereitstellung von medizinischen Geräten und Unterstützung beim Bau von Krankenhäusern; - Einrichtung einer Online-Schule; - direkte Katastrophenhilfe; - Errichtung von Naturschutzgebieten; - Schutz gefährdeter Arten; - Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben. Die Gesellschaft kann ihre Zwecke selbst, durch Hilfspersonen oder dadurch verwirklichen, dass sie im Rahmen des steuerlich Zulässigen ihre Mittel an andere Körperschaften weitergibt oder Mittel für andere Körperschaften beschafft (§ 58 Nr. 1 AO).
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