Durchführung von Arbeiten - im Parkplatz- und Wegebau sowie - beim Abbruch von Gebäuden und baulichen Anlagen. Sofern für die Erfüllung des Unternehmensgegenstandes handwerkliche Arbeiten im Sinne der Handwerksordnung erforderlich sein sollten, werden diese durch Subunternehmer erbracht. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn durch das Unternehmen im jeweiligen Gewerk die handwerklichen Zugangsvoraussetzungen erfüllt werden und die Eintragung in die Handwerksrolle dafür vorliegt.
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Straßenbau
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