(1) Bündelungs-, Management- und Administrationsaufgaben für gesetzliche Krankenkassen und deren Zusammenarbeit mit Leistungserbringern im Gesundheitswesen. Die Gesellschaft erbringt für ihre Gesellschafter insbesondere, aber nicht ausschließlich - Fakturierung - Betrieb von Online-Plattformen für Leistungserbringer im Gesundheitswesen - Vertragsmanagementleistungen. (2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Geschäftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen und nach Maßgabe der für die Gesellschafter geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig sind. Sie dient der gesetzlichen Aufgabenerfüllung (§§ 30, 85 SGB IV). (3) Die Gesellschaft darf sich an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art beteiligen und Zweigniederlassungen errichten, wenn diese Vorhaben mit der gesetzlichen Aufgabenstellung der Gesellschafter vereinbar sind. Den für die Gesellschafter zuständigen Aufsichtsbehörden sind derartige Vorhaben rechtzeitig anzuzeigen. (4) Die Gesellschaft ist eine Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Die §§ 85, 88 bis 90 a SGB IV gelten entsprechend. Aufsichtsbehörde der Arbeitsgemeinschaft ist das Bundesamt für Soziale Sicherung.
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