Eingehung, der Erwerb, das Halten, das Verwalten und die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen und sonstigen Vermögenswerten im In- und Ausland, die Verwaltung eigenen Vermögens. Nach dem KAGB, dem KWG und dem RDG erlaubnispflichtige Tätigkeiten werden nicht erbracht. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des vorgenannten Zwecks notwendig oder nützlich erscheinen. Die Gesellschaft ist auch zur Aufnahme weiterer Geschäftszweige, zur Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland sowie zur Beteiligung an und Gründung von anderen Unternehmen berechtigt. Die Gesellschaft kann Unternehmen unter ihrer Leitung zusammenfassen.
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