Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB). Gegenstand der Tätigkeit ist die Verwaltung von inländischen Investmentvermögen, EU-lnvestmentvermögen oder ausländischen AIF (kollektive Vermögensverwaltung) in offener oder geschlossener Form. Offene Investmentvermögen dürfen nur verwaltet werden, wenn es sich dabei handelt um: (a) Investmentvermögen gemäß der OGAW- Richtlinie (§§ 192-212 KAGB); (b) Gemischte Investmentvermögen (§§ 218-219 KAGB); (c) Sonstige Investmentvermögen (§§ 220-224 KAGB); (d) Dach-Hedgefonds (§§ 225-229 KAGB); (e) Immobilien-Sondervermögen (§§ 230-260 KAGB); (f) Altersvorsorge-Sondervermögen (§ 347 KAGB in Verbindung mit § 87 Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung); (g) offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen (im Sinne des § 284 KAGB), die in die in § 284 Abs. 1 und 2 KAGB genannten Vermögensgegenstände investieren. Diese sind im Einzelnen: - Wertpapiere, - Geldmarktinstrumente, - Derivate, - Bankguthaben, - Immobilien, - Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften, - Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen sowie an entsprechenden offenen EU- oder ausländischen Investmentvermögen, - Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften und Infrastruktur- Projektgesellschaften, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann, - Edelmetalle, unverbriefte Darlehensforderungen und Unternehmensbeteiligungen, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann, - Kryptowerte im Sinne von § 1 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes zu Anlagezwecken, wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann; oder (h) allgemeine offene inländische Spezial-AIF, einschließlich Hedgefonds (§§ 278-283 KAGB), die investiert sind in: - die in § 284 Abs. 1 und Abs. 2 KAGB sowie in § 3 Nr. 1 (g) dieses Gesellschaftsvertrages genannten Vermögensgegenstände; - Immobilien, einschließlich Wald-, Forst- und Agrarland; - Anlagen zur Erzeugung, Transport und Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien; - für Vermögensgegenstände im Sinne des Spiegelstriches 2 oder 3 genutzte Infrastruktur; - sonstige Infrastruktureinrichtungen (Verkehrsinfrastruktur, Energieversorgung, Wasserversorgung, Sozialeinrichtungen und Kommunikationsanlagen), soweit deren Verkehrswert ermittelt werden kann; - sonstige Vermögensgegenstände nach § 261 Abs. 1 Nr. 2-7 KAGB, die nicht bereits von § 284 Abs. 1 oder Abs. 2 KAGB erfasst sind. (i) EU-lnvestmentvermögen und ausländische AIF, deren zulässige Vermögensgegenstände denen für inländische offene Investmentvermögen nach Buchstaben (a) bis (h) entsprechen; (j) Infrastruktur-Sondervermögen im Sinne der §§ 260a- 260d KAGB; (k) geschlossene inländische Spezial-AIF (§§ 285 ff. KAGB), welche in Vermögensgegenstände gemäß des § 3 Nr. 1 (g), (h) und (l) dieses Gesellschaftsvertrages investiert sind. (l) geschlossene inländische Publikums-AIF (§§ 261 ff. KAGB), oder geschlossene EU- oder ausländische AIF, die investiert sind in: - Sachwerte in Form von: (a) Immobilien, einschließlich Wald-, Forst- und Agrarland; (b) Anlagen zur Erzeugung, Transport und Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien; (c) für Vermögensgegenstände im Sinne von Buchstabe a) oder b) genutzte Infrastruktur; oder (d) sonstigen Infrastruktureinrichtungen (Verkehrsinfrastruktur, Energieversorgung, Wasserversorgung, Sozialeinrichtungen und Kommunikationsanlagen), soweit deren Verkehrswert ermittelt werden kann; - sonstige Vermögensgegenstande nach § 261 Abs. 1 Nr. 2-7 KAGB. Daneben betreibt die Gesellschaft folgende Nebentätigkeiten: (a) die Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum sowie die Anlageberatung (individuelle Vermögensverwaltung und Anlageberatung), (b) den Vertrieb von Anteilen oder Aktien an fremden Investmentvermögen; (c) die Beteiligung an Unternehmen, wenn der Ge
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