Die Unterstützung der Fachbereiche Medizin der Justus-Liebig-Universität mit Sitz in Gießen und der Philipps-Universität mit Sitz in Marburg bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in der Forschung und Lehre nach Maßgabe des UniKlinG in seiner jeweils geltenden Fassung. Die Gesellschaft arbeitet auf der Basis von Kooperationsverträgen eng mit der Justus-Liebig-Universität in Gießen und der Philipps-Universität in Marburg und den dortigen Fachbereichen Medizin zusammen. Die Gesellschaft ist gemäß § 25a Abs. 2 UniKlinG vom 26. Juni 2000 (GVBl. I. S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005(GVBl. I S. 843) Beliehene im Hinblick auf die in § 5 Abs. 1 UniKlinG beschriebenen Unterstützungsaufgaben in der Forschung und Lehre der Fachbereiche Medizin der Universitäten in Gießen und Marburg. Der Betrieb und die Fortentwicklung von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und Zentraleinrichtungen für Krankenhäuser einschließlich Ausbildungsstätten, Nebeneinrichtungen und Hilfsbetrieben. Die Gesellschaft betreibt Fachabteilungen und Ausbildungsstätten, mindestens in dem Umfang, wie sie für Aufgaben der Lehre und Forschung notwendig sind, und mindestens im Umfang des jeweiligen Krankenhausplanes des Landes Hessen. Die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen und die Erfüllung besonderer Aufgaben im Sinne des§ 17 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz - HKHG) nach Maßgabe des jeweiligen Krankenhausplanes des Landes Hessen. Die bedarfsgerechte Versorgung umfasst daneben auch ambulante und ggf. rehabilitative Leistungen. Die Gesellschaft kann darüber hinaus Zweigniederlassungen und weitere Betriebe und Einrichtungen gründen, betreiben und übernehmen oder sich an solchen beteiligen, wenn dies der Förderung des Gesundheitswesens, der ambulanten, vor- und nachstationären Versorgung, der Kooperation und Vernetzung mit Leistungserbringern anderer Versorgungssektoren, der Wirtschaftlichkeit und Optimierung der Aufgabenerfüllung der Krankenhäuser und der Gesellschaft oder der Erfüllung der Unterstützungsaufgaben der Gesellschaft in Bezug auf Forschung und Lehre dient.
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