(1) Der Zweck der Gesellschaft ist die ideelle, strukturelle und finanzielle Förderung von Bildung und Erziehung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO). (2) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch: a) die Errichtung und den Betrieb von Bildungsstätten. Dies umfasst u.a. Kindergärten, Reformschulen und Horte mit besonderer pädagogischer Prägung für Kinder und Jugendliche; b) niedrigschwellige Beratungsangebote für Familien zur Stärkung des Familiensystems; c) die Entwicklung und Durchführung von Veranstaltungen der Erwachsenenbildung zu pädagogischen Fragestellungen, insbesondere für Erzieher, Lehrer und Eltern; d) die Begleitung von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen beim Aufbau von lernenden Organisationen, die den Bildungsbetrieb verbessern; e) die Förderung und Durchführung von Projekten, Initiativen, Aktionen und Kampagnen zur nachhaltigen Verhaltens- und Einstellungsänderungen im Bereich Erziehung und Bildung; f) den Aufbau von Netzwerkpartnern im Sinne einer regionalen Entwicklung; g) die Versorgung der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen sowie des Personals mit Speisen und Getränken.
Unterricht & Erziehung
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