Betrieb von Kindertagesstätten zum Zwecke der Bildung, Jugendhilfe, Erziehung, Volks- und Berufsbildung und Betreuung von Kindern i.S.d. § 1 SGB VIII. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Betrieb einer Kindertagesstätte, Kinderkrippe, eines Kindergartens, einer Vorschule, eines Horts und einer Grundschule. Hier wird ein Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebot für Kinder bis zu 16 Jahren angeboten. Bei dem Kinderhaus handelt es sich um eine integrative Einrichtung, welche auch Plätze für Kinder mit besonderem Förderbedarf anbietet.
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Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderkrippen
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