Verwaltung von Vermögen des Mutterunternehmens und der Tochter- und Schwesterunternehmen der Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 5 KWG sowie die Beratung dieser Unternehmen, insbesondere in den Bereichen Vermögensanlage und Finanzplanung, einschließlich der Erbringung sonstiger Dienstleistungen, die den Unternehmensgegenstand unmittelbar oder mittelbar fördern. Geschäfte, die einer behördlichen Erlaubnis bedürfen, werden nicht betrieben, solange und soweit die Gesellschaft nicht über eine entsprechende behördliche Erlaubnis, namentlich nach dem KWG, verfügt. Die Gesellschaft strebt die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis an.
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