(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts \"Steuerbegünstigte Zwecke\" der Abgabenordnung. (2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen, der Jugendhilfe, der Bildung sowie mildtätiger Zwecke. Dabei wendet die Gesellschaft sich mit ihren Mahnahmen und Angeboten vorrangig an junge Menschen bis 27 Jahre sowie, bei Bedarf, an deren Bezugspersonen, wie u. a. Lehrkräfte, Schulsozialarbeiterinnen, Pädagoginnen, Ehrenamtliche in Vereinen. Die Gesellschaft arbeitet inklusiv. (3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: a) Aufbau und Unterhaltung einer Schutzunterkunft für junge Volljährige, die infolge ihrer körperlichen, geistigen, seelischen Verfassung und der daraus resultierenden Bedürftigkeit auf die Hilfe anderer angewiesen sind; b) Aufbau und Unterhalt eines Angebots zum betreuten Wohnen für Mädchen und junge Frauen, die aufgrund ihrer persönlichen oder familiären Situation einer Unterkunft mit sozialpädagogischer Begleitung bedürfen; c) Aufbau und Unterhaltung eines Beratungsangebots für Mädchen und junge Frauen, insbesondere solche, die von Gewalt bedroht oder betroffen sind, im Sinne einer Unterstützung zur eigenständigen Lebensplanung, vor, während und nach der Inanspruchnahme von sozialpädagogischer Unterstützung und Angeboten der Jugendhilfe; d) Aufbau und Unterhaltung eines Beratungs-, Begleitungs- und Unterstützungsangebots für transidente junge Volljährige sowie Aufnahme von transidenten jungen Volljährigen in die Einrichtungen und Angebote im Sinne von lit. a bis c dieses Absatzes; e) finanzielle und materielle Unterstützung für Mädchen, junge Frauen und transidente junge Erwachsene in besonderen Notlagen, beispielsweise nach einem übereilten Auszug aus dem Haushalt der Eltern oder einer Partner*in; f) Entwicklung und Durchführung von Bildungsangeboten im Bereich Gleichstellung von Mädchen und jungen Frauen, insbesondere Präventionsangebote, Bildungsangebote zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Notlagen und Gewaltbetroffenheit von Mädchen und jungen Frauen, anlassbezogene, unentgeltliche Beratung diesbezüglich für Multiplikator* innen und hauptberuflich in der Gleichstellung und Jugendhilfe Tätige an steuerbefreiten und öffentlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Lehrkräfte, Sozialarbeiter*innen, Pädagog*innen und Ehrenamtliche in Vereinen; g) Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne von § 58 Nr. 1 AO zu den Zwecken im Sinne von Abs. 2. (4) Die Gesellschaft kann andere Körperschaften und Gesellschaften gründen, erwerben, sich an solchen beteiligen oder sie liquidieren und/oder Zweigniederlassungen errichten, soweit dies der steuerlichen Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft nicht entgegensteht.
Sozialwesen
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