1. die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen und die nach dem Berufsrecht der Steuerberater vereinbaren Tägigkeiten. 2. Der Unternehmensgegenstand umfasst weiterhin die Vermögensverwaltung, die treuhänderische Übernahme von Gesellschäftsanteilen und die Nachlassverwaltung, dabei auch die Bestellung als Vorstand und/ oder Beiratstätigkeiten im Rahmen des Vereins- oder Stiftungsrechts sowie die allgemeine Beiratstätigkeit. 3. Die Gesellschaft schafft die für den Gesellschaftsgegenstand nach Abs. 1 erforderlichen personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen und tätigt die damit verbundenen Geschäfte. Unvereinbare Tätigkeiten nach dem Berufsrecht der Steuerberater sind ihr nicht gestattet. 4. Die Gesellschaft darf Ge- und Verboten des auf ihren Gegenstand nach Abs. 1 anzuwendenden Berufsrechts (nachfolgend auch: anzuwendendes Berufsrecht) nicht zuwiderhandeln. Die Gesellschaft darf die für sie tätigen Angehörigen, der von ihr ausgeübten Berufe, in der Freiheit ihrer Berufsausübung nicht beeinträchtigen. 5. Die Gesellschaft darf insbesondere weitere Beratungsstellen im Sinne von § 34 Abs. 2 StBerG errichten, sofern für die dort erbrachten Tätigkeiten die Voraussetzungen nach dem anzuwendenden Berufsrecht erfüllt sind. 6. Die Gesellschaft hat an ihrem in § 1 Abs. 2 genannten Sitz eine berufliche Niederlassung zu unterhalten. Die Vorgaben des anzuwendenden Berufsrechts sind zu erfüllen; insbesondere hat zumindest ein geschäftsführender Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter in der beruflichen Niederlassung oder in deren Nahbereich tätig zu sein.
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