Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere 1. betriebswirtschaftliche Prüfungen insbesondere von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen, 2. in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren, 3. die Bewertung von Unternehmen, 4. die betriebswirtschaftliche Begutachtung, 5. die treuhänderische Verwaltung. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 47 WPO).
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