Förderung der Jugend- und Altenhilfe im Sinne des § 52 Abs. 2 Ziff. 4 AO sowie die Förderung der Volks- und Berufsbildung im Sinne des § 52 Abs. 2 Ziff. 7 AO. Die Gesellschaft darf alle Geschäfte tätigen und alle Maßnahmen vornehmen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern und dem Zweck des Unternehmens dienlich sind. (2) Die Gesellschaft erfüllt ihren Zweck insbesondere durch folgende Maßnahmen, die den Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft bilden: die Durchführung von Kursen zur beruflichen Fort- und Weiterbildung; die Durchführung von erlebnispädagogischen Programmen wie Wander- und Paddeltouren sowie Wahrnehmungs- und Vertrauensübungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene; jugendpflegerische Bildungstätigkeiten wie Nachhilfeunterricht; die Supervision für gemeinnützige Organisationen und Einrichtungen; Beschaffung von Geld- und Sachmitteln für andere, ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften oder für Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von Absatz 1 . Dies insbesondere durch die Vermarktung von gespendeten Sachgütern für die oben genannten Zwecke. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts \"Steuerbegünstigte Zwecke\" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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