(1) Förderung und Verbesserung des öffentlichen Verkehrs im Sinne des § 107 Abs. 1 GO NRW im Kreis Unna sowie in angrenzenden Verkehrsgebieten durch Einrichtung und Betrieb von Linien- und Freistellungsverkehren, die Durchführung von Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen (z. B. Bussen, Kleinbussen, Taxen), ferner die Beteiligung an Unternehmen, die diese Zwecke fördern. (2) Die Gesellschaft übt ihre Tätigkeit im Interesse der Bevölkerung ihres Verkehrsgebietes nach kaufmännischen Grundsätzen aus. Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach den Wirtschaftsgrundsätzen im Sinne des § 108 Abs. 3 Nr. 3 und § 109 GO NRW zu verfahren. Dabei ist die Gesellschaft so zu führen, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. (3) Die Gesellschaft erbringt öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienverkehr (öffentlicher Verkehr im Sinne des Abs. 1) als interner Betreiber für den Kreis Unna einschließlich damit zusammenhängender ein- und ausbrechender Verkehre in die Gebiete benachbarter Aufgabenträger nach der VO (EG) Nr. 1370/2007. Eine Teilnahme an wettbewerblichen Vergabeverfahren für die Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste außerhalb des Kreises Unna ist der Gesellschaft untersagt. Sie beteiligt sich nicht an Unternehmen, die auf einem solchen Wettbewerbsmarkt tätig sind. Sie beachtet die weiteren rechtlichen Beschränkungen für interne Betreiber. (4) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die den Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Sie darf zu diesem Zweck unter den Vorgaben des § 107 Abs. 3 GO NRW Zweigniederlassungen errichten, andere Unternehmen gleicher oder verwandter Art gründen, erwerben oder sich an diesen beteiligen und deren Geschäftsführung übernehmen, ferner Interessengemeinschaften eingehen. (5) Die Gesellschaft muss die ihr direkt vergebenen öffentlichen Personenverkehrsdienste nach anerkannten Maßstäben überwiegend selbst erbringen. Die von beauftragten Unternehmen erbrachten Leistungen sind der Selbsterbringung zuzurechnen, falls diese Unternehmen in einem vergaberechtsfreien Inhouseverhältnis zur Gesellschaft stehen.
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