(1) Die Gesellschaft ist verantwortlich für die Koordination der Verkehre im Verbundraum des VVM, welcher in der als Anlage 1 diesem Vertrag beigefügten Plankarte dargestellt ist (Verbundgebiet), um eine Versorgung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen mit einem angemessenen Standard nachhaltig sicherzustellen. Sie wirkt bei der Aufgabenerfüllung der Aufgabenträger im Öffentlichen Nahverkehr insbesondere nach PBefG und ÖPNV Gesetz Bayern mit. Die Tätigkeiten erfolgen im Interesse der Verkehrsunternehmen, die auf Basis einer Genehmigung zur Erbringung von Verkehrsleistungen nach dem Personenbeförderungsgesetz oder dem Allgemeinen Eisenbahngesetz ("Konzession") Nahverkehrsleistungen (ausgenommen Anrufsammeltaxen, Linien-Ruftaxen und ähnliche Verkehrsangebote) erbringen ("Verbundunternehmen") und Gesellschafter der Gesellschaft sind. Die Gesellschaft erfüllt den Gegenstand ihres Unternehmens in Abstimmung mit Aufgabenträgern insbesondere durch - Mitwirkung bei der Erarbeitung von Nahverkehrsplänen der Aufgabenträger bzw. Mitarbeit und Fortschreibung an der Nahverkehrsplanung für den Nahverkehrsraum; - Weiterentwicklung des Liniennetzes und Verkehrsangebotes im Nahverkehrsraum auf der Basis des jeweils gültigen Nahverkehrsplanes; - Koordinierung des Fahrplanangebotes des Verkehrsunternehmensverbundes unter Beachtung der Regelungen des ÖPNVG Bayern, insbesondere in der optimalen Anschluss- und Übergangsgestaltung zwischen den Verkehrsmitteln nach wirtschaftlichen Grundsätzen; - Erstellung, Herausgabe und Vertrieb des Fahrplanbuches und sonstiger Fahrplaninformationen; - Koordination und Weiterentwicklung des Tarifs des Verbundes unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften; - Vereinbarung mit Dritten über Übergangstarife und sonstige verkehrliche und tarifliche Kooperationen; - Koordination des Vertriebs; - Entwicklung, Koordination und Umsetzung einheitlicher Grundsätze für das Marketing der Gesellschafter; - Entwicklung, Koordination und Umsetzung einheitlicher Grundsätze für die Fahrgastinformation, Fahrgastbedienung, Haltestellenausrüstung, Fahrzeugtechnik und -ausrüstung, betriebsleittechnische Unterstützung soweit es für die Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben der Gesellschafter erforderlich wird; - Erstellung, Fortschreibung und Umsetzung eines Einnahmeaufteilungsverhältnisses; - Ermittlung verbundbedingter Lasten und Verhandlungen über den Ausgleich; - Ermittlung und Weiterleitung der Zuwendungen der Aufgabenträger zum Ausgleich der Durchtarifierungs- und Harmonisierungsverluste; - Abschluss eines Kooperationsvertrages mit den Aufgabenträgern. Der Kooperationsvertrag soll Regelungen über ein gemeinsames Gremium aus Vertretern der Gesellschafter und der Aufgabenträger enthalten. In diesem Gremium sind alle wesentlichen Themen in regelmäßigen Abständen zu behandeln und gegebenenfalls Beschlüsse zu fassen. (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, wenn sich zunächst kein betroffener Gesellschafter, nachrangig kein sonstiger Gesellschafter und wiederum nachrangig kein mit diesen verbundener Konzessionär zur Erbringung der Verkehrsleistung bereit erklärt, mit Verkehrsunternehmen, die im Nahverkehrsraum tätig, aber noch nicht Gesellschafter dieser Gesellschaft sind, Verkehrsbedienungsverträge abzuschließen. (3) Die Gesellschaft sollte sich zur Durchflührung ihrer Aufgaben des Personals und der Betriebsmittel ihrer Gesellschafter bedienen. Art und Umfang werden durch Geschäftsbesorgungsverträge geregelt. (4) Falls sich die einschlägigen Gesetze andern, soll eine Konzeption dahingehend gefunden werden, dass die beteiligten Verkehrsunternehmen Leistungen in gleicher Art und mit gleichen Erträgen erhalten.
Personentransporte
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