Wahrnehmung von Aufgaben des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) zur Einrichtung, Fortentwicklung und zum Betrieb eines Verkehrsverbundes im Raum des Zweckverbandes Verkehrsverbund Region Trier (ZV VRT) im Sinne der Vorschriften des Nahverkehrsgesetzes Rheinland-Pfalz. Hierbei handelt es sich insbesondere um- die Weiterentwicklung des Verbundtarifs, Einführung und Entwicklung von Anschluss- und Übergangstarifen, Entwicklung von tariflichen Gemeinschaftslösungen; - die Umsetzung eines vom ZV VRT festgelegten Höchsttarifes; - die Entwicklung von Marketingstrategien und die Durchführung eines einheitlichen Marketings und der Öffentlichkeitsarbeit; - die Festlegung und Einführung einheitlicher Vertriebs- und Informationssysteme sowie deren Standards, einschließlich elektronischer Fahrplanauskunft und digitaler Vertriebssysteme; - die Vorbereitung der Aufstellung, Änderung und Ergänzung der gesetzlich vorgeschriebenen Nahverkehrspläne; - Vertrieb von Tickets; - die Durchführung von Verkehrsplanungen und Verkehrsuntersuchungen, die dem Verbundzweck dienen; - die Abstimmung verkehrlicher und betrieblicher Leistungsangebote, auch verbund- bzw. grenzüberschreitender Verkehre, sofern sie das Verbundgebiet betreffen, Unterstützung und Begleitung bei wettbewerblichen Vergabeverfahren und die Kontrolle der Einhaltung von Verkehrsverträgen; - die zukünftige Weiterentwicklung des Verkehrsverbundes zu einem Mobilitätsverbund; - die Einwerbung und die Verwaltung von Fördermitteln des Bundes und der Länder; - die Unterstützung bei der Koordination von Infrastruktureinrichtungen mit Bezug zum ÖPNV (z. B. Verkehrsleitsysteme, Telematik, Haltestellen); - die Erstellung bzw. Bewertung von Entwicklungsplänen für den ÖPNV (z. B. Masterpläne, Luftreinhaltepläne, Tourismusentwicklungspläne, Integrierte Mobilitätskonzepte); - die Festlegung von Rahmenvorgaben für Erfassung und Aufteilung der von den Verkehrsunternehmen im Rahmen des Verbundverkehrs erzielten Einnahmen und deren Anwendung (Einnahmenaufteilung). Die Tätigkeit der Gesellschaft erstreckt sich auf das Gebiet des ZV VRT und, soweit Übergangs- und Anerkennungstarife gelten, bezüglich dieser Tarife auf die davon erfassten angrenzenden Kooperationsräume. Die sich aus den Sätzen 1 bis 3 ergebenden operativen Tätigkeiten dürfen im Verhältnis zu den vom ZV VRT wahrgenommenen operativen Tätigkeiten keine Doppelstrukturen oder doppelte Aufgabenwahrnehmungen begründen.
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