(1) Die Gesellschaft nimmt für das Gebiet des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar, das in der beigefügten Plankarte dargestellt ist (Verbundgebiet), Aufgaben des öffentlichen Personennahverkehrs im Interesse des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Neckar (ZRN) sowie der Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs, die Mitglieder des ZRN sind oder aus Mitgliedern des ZRN bestehen (Aufgabenträger), wahr. Sie wirkt auf eine Koordination der Planungen und Maßnahmen der Aufgabenträger hin und arbeitet in Fragen des Verbundverkehrs mit der Unternehmensgesellschaft Verkehrsverbund Rhein-Neckar GmbH (URN GmbH) und den Verkehrsunternehmen, die Nahverkehrsleistungen im Verbundgebiet als Unternehmer im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder des Personenbeförderungsgesetzes erbringen und Gesellschafter oder Kooperationspartner der URN GmbH sind (Verbundunternehmen), zusammen. Dies gilt, soweit der Verbundverkehr betroffen ist, auch für Planungen und Maßnahmen zwischen dem Verbundgebiet und benachbarten Gebieten. (2) Die Gesellschaft kann für die Aufgabenträger und die Verbundunternehmen sowie bei Sicherung kostendeckender Entgelte für Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen unmittelbar und mittelbar benachbarter Gebiete als Dienstleister in Fragen des öffentlichen Personennahverkehrs sowie in sonstigen Verkehrsfragen tätig werden und Aufgaben der zweckgebundenen Verkehrsforschung wahrnehmen.
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