Gewerbsmäßige Vermittlung des Abschlusses von Versicherungsverträgen als Versicherungsvertreter (Mehrfirmenvertreter), § 34d GewO sowie die gewerbsmäßige Anlagenvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes und gewerbsmäßige Anlagenberatung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes (Finanzanlagenvermittler), jeweils im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes (§ 34f Abs. 1 GewO) zu Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentverträgen, offenen FU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem im Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes.
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