Die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes und eigenen Kapitalvermögens. Dazu gehört auch die Übernahme der dinglichen Haftung gegen Entgelt durch Belastung des eigenen Grundbesitzes mit einer Grundschuld. Zum eigenen Grundbesitz gehören auch das Erbbaurecht und die auf Grund eines solchen Rechts errichteten Gebäude. Daneben darf die Gesellschaft auch Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des Ersten Teils des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493) errichten und veräußern, wenn der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes gesondert ermittelt wird. Der Gesellschaftszweck ist auch erfüllt, wenn in Verbindung mit der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen, Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes errichtet und veräußert wird und das Gebäude zu mehr als 66, 66 vom Hundert Wohnzwecken dient. Die Beteiligung an anderen gewerblichen Unternehmen oder die Nutzungsüberlassung an einen Gesellschafter bedarf eines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafterversammlung.
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