Vermittlung von Versicherungen aller Art (als Versicherungsmakler), Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Wohnräumen, gewerblichen Räumen, Darlehen, Anteilscheinen an Kapitalanlagegesellschaften (inländische Investmentfonds) oder ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandsinvestmentgesetz vertrieben werden dürfen, für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen, d. h. für lizenzierte Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitute und/oder Kapitalanlagegesellschaften bzw. ausländische Investmentgesellschaften und/oder Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute bzw. Wertpapierhandelsunternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätig sein dürfen, ohne Befugnis der Gesellschaft bei der Einbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Alle Tätigkeiten stehen unter dem Vorbehalt, daß diese keiner Erlaubnis nach dem KWG bedürfen.
Versicherungsmakler
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