Gründung von Gesellschaften, der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen und Gesellschaften. 2. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte durchführen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens in Zusammenhang stehen. Sie ist berechtigt, ihre Geschäftstätigkeit auch durch Tochter-, Beteiligungs-, und Gemeinschaftsunternehmen auszuüben, gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu erwerben sowie Unternehmens- und Kooperationsverträge mit anderen Gesellschaften abzuschließen. Die Gesellschaft ist insbesondere zur Kapitalaufnahme und -anlage sowie zu gruppeninternen Kapitalausleihungen berechtigt. Ferner zur Übernahme, Verwaltung und Abwicklung von Pensionsverpflichtungen von verbundenen Unternehmen, zur Verwaltung des zur Erfüllung der Pensionsverpflichtungen erforderlichen Vermögens sowie zur Verwaltung weiteren Vermögens. Die Gesellschaft kann auch Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten sowie anderer Unternehmen Vertretung oder Management wahrnehmen. 3. Ausgenommen sind erlaubnispflichtige Tätigkeiten, sofern nicht eine Erlaubnis vorliegt.
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