(1) die Beteiligung an Fondsgesellschaften als Komplementärin und die Übernahme von Geschäftsführung und Geschäftsbesorgung für solche Gesellschaften. (2) Die Geselschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen. (3) Die Gesellschaft kann sich auch an anderen, gleichen oder ähnlichen Unternehmen beteiligen, gleich, in welcher Rechtsform sie betrieben werden und in welcher Weise die Beteiligung erfolgt. Sie kann auch für andere Firmen dieses Gewerbezweiges, an denen sie sich beteiligen sollte, Geschäftsführungsaufgaben übernehmen. Die Gesellschaft kann weiterhin Zweigniederlassungen gründen. (4) Die Projektentwicklung, insbesondere im Bereich der Erneuerbaren Energien und Immobilienwirtschaft; die Gesellschaft kann Liegenschaften und immaterielle Rechte erwerben, verwalten und verkaufen und sich an anderen Unternehmen und Projekten im In- und Ausland beteiligen oder diese finanzieren; die Gesellschaft erstellt Konzepte, Gutachten, Instrumente, Handlungsempfehlungen und Lösungen in der angewandten Geologie, Energie und im Umweltbereich.
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