Personenbeförderung, insbesondere die Durchführung von Krankenfahrdiensten, sowie der Güterkraftverkehr. Diese Zwecke umfassen alle Aufgaben, welche in Anlage 3 zu den §§ 3 und 7 der Berufsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) vom 15.06.2000 sowie alle Aufgaben, die in der Anlage I der EG-Richtlinie des Rates vom 29.04.1996 unter anderem über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmens aufgeführt sind.
Gütertransporte
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