Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die Durchführung von Prüfungen auf dem Gebiet des betrieblichen Rechnungswesens, die Erteilung von Prüfungen auf dem Gebiet des betrieblichen Rechnungswesens, die Erteilung von Prüfungsvermerken, die Prüfung von Jahresabschlüssen mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten § 129 Abs. 1 i.V.m. § 43a Abs. 4 WPO. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des vereidigten Buchprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. §§ 130 Abs. 2, 43 a Abs. 3 Nr. 1 WPO wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Der Leiter der Zweigniederlassung muss vereidigter Buchprüfer mit beruflicher Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung sein ( §§ 130 Abs. 2, 47 WPO).
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