Verwalten von Spezial-AIF auf Grundlage und im Umfang einer Registrierung nach § 44 i.V.m. § 2 Abs. 4 des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft, wobei die direkt oder indirekt verwalteten Vermögensgegenstände insgesamt den Wert von 500 Millionen Euro nicht übersteigen dürfen und bei der Verwaltung der Spezial-AIF kein Leverage verwendet werden darf. Die Gesellschaft darf sich außerdem an Unternehmen beteiligen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf die Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Gesellschaft selbst betreiben darf und eine Haftung der Gesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist. Die Gesellschaft darf keine Tätigkeiten erbringen, die Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 KAGB sind oder nach Maßgabe des Kreditwesengesetzes (KWG), Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) oder der Gewerbeordnung (GewO) erlaubnispflichtig sind. Die Gesellschaft darf Geschäfte zur Anlage ihres eigenen Vermögens betreiben. Weitere Geschäfte oder Tätigkeiten darf die Gesellschaft nicht betreiben.
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