Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere 1. betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen, 2. Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten, 3. unter Berufung auf den Berufseid auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sachverständige aufzutreten sowie 4. in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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