Verwaltung von inländischen Investmentvermögen (kollektive Vermögensverwaltung). Folgende inländische Investmentvermögen sind Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung: a) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren gemäß § 1 Abs. 2 i.V.m. § 192 ff KAGB, b) und / oder Gemischte Investmentvermögen gemäß § 218 f KAGB, c) und / oder offene inländische Spezial-AlF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB, welche in folgende Vermögensgegenstände investieren: Die in § 284 Abs. 1 und Abs. 2 KAGB genannten Vermögensgegenstände mit Ausnahme der in Abs. 2 Buchstabe e), f) und h) genannten, d) und / oder allgemeine offene inländische Spezial-AlF gemäß § 282 KAGB unter Einschluss von Hedgefonds gemäß § 283 KAGB, welche in folgende Vermögensgegenstände investieren: Die in § 284 Abs. 1 und Abs. 2 KAGB genannten Vermögensgegenstände mit Ausnahme der in Abs. 2 Buchstabe e), f), und h) genannten, e) und / oder Sonstige Investmentvermögen gemäß § 220 ff KAGB. (2) Daneben darf die Gesellschaft folgende Geschäfte und Tätigkeiten betreiben: a) die Finanzportfolioverwaltung gemäß den Vorschriften des KAGB (Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum einschließlich der Portfolioverwaltung fremder Investmentvermögen, wobei bei den Finanzinstrumenten Derivate ausgeschlossen sind, deren Basiswerte Waren oder Edelmetalle sind); b) die Verwahrung und Verwaltung von Anteilen an inländischen Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen und ausländischen AlF für andere; c) die Anlageberatung zur Finanzportfolioverwaltung; d) den Vertrieb von Anteilen oder Aktien an fremden Investmentvermögen; e) Anlage ihres eigenen Vermögens; f) sonstige mit den in Absatz 1 und in diesem Absatz genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbundene Tätigkeiten; g) sich an Unternehmen beteiligen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im wesentlichen auf Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Gesellschaft selbst betreiben darf und eine Haftung der Gesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist; h) Zweigniederlassungen errichten. (3) Andere als die in § 2 Absätze (1) und (2) dieser Satzung genannten Geschäfte dürfen nicht betrieben werden. Erneute Berichtigung der Eintragung vom 13.01.2015.
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